Kryptowährungen
im FL Sorgfaltspflichts-
Recht

Virtuelle Währungen haben erstmals Eingang in die Liechtensteinische Rechtsordnung gefunden

Mit der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (LGBl. 2017/161), welches mit 01.09.2017 in Kraft getreten ist, hat der Begriff der «virtuellen Währung» erstmals Eingang in die Liechtensteinische Gesetzgebung gefunden. In Art. 2 Abs. 1 Bst. l sind virtuelle Währungen legaldefiniert als «digitale Geldeinheiten, welche gegen gesetzliche Zahlungsmittel getauscht, zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder zur Wertaufbewahrung verwendet werden können und somit die Funktion von gesetzlichen Zahlungsmitteln übernehmen.»

Unter virtuellen Währungen im Sinne der vorliegenden Bestimmungen werden digitale Geldeinheiten verstanden, welche zwar offiziell nicht als gesetzliche Zahlungsmittel zu qualifizieren sind, jedoch gegen gesetzliche Zahlungsmittel getauscht, zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder zur Wertaufbewahrung verwendet werden können und somit die Funktion von gesetzlichen Zahlungsmitteln übernehmen. Das bekannteste Beispiel für eine solche virtuelle Währung sind die seit 2009 existierenden Bitcoins.

Nicht unter den hier zur Anwendung gelangenden Begriff der virtuellen Währungen fallen digitale Geldeinheiten, welche zentralisiert von einer Stelle ausgegeben werden, jedoch für den Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel ungeeignet sind (z.B. World of Warcraft Gold). Darüberhinaus fallen nur jene virtuellen Währungen unter die Begriffsdefinition, welche die Funktion von gesetzlichen Zahlungsmitteln übernehmen. Demgemäss scheiden auch solche virtuellen Währungen aus, welche nur überaus beschränkt einlösbar bzw. zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen geeignet sind. Beispielsweise Bonusprogramme, da die dadurch erlangten digitalen Geldeinheiten nur bei der ausgebenden Stelle gegen Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden können.

 

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