Änderungen im Strassenverkehrsgesetz bringen verschärfte Sorgfaltspflichten für Verkehrsteilnehmer

EU - EWR - Liechtenstein

Mit 01.04.2020 tritt die umfangreiche Novellierung des Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Kraft, welches eine Reihe neuer Vorschriften und Verschärfungen der bisherigen Regelungen vorsieht. Ziel der Regierung ist die weitgehende Anpassung an die schweizerische Rechtslage und die Umsetzung der Erkenntnisse aus durchgeführten Verkehrssicherheitsstudien.

Nachstehend haben wir für Sie die wichtigsten Massnahmen zusammengefasst:

Alkoholverbote

Bestimmte Fahrzeuglenkergruppen dürfen in Zukunft nicht mehr unter Alkoholeinfluss am Strassenverkehr teilnehmen. Betroffen sind Personen, welche die konzessionierte oder grenzüberschreitende Beförderung von Personen durchführen, Waren- und Gefahrenguttransporteure, Fahrlehrer sowie Fahrzeugführer auf Lernfahrten und Begleitpersonen auf Lernfahrten.

Für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt weiterhin der Blutalkoholmaximalwert von 0.8 Promille. Dennoch sollte beim Führen von Motorfahrzeugen generell auf Alkoholkonsum verzichtet werden, da das Unfallrisiko drastisch erhöht wird und sich versicherungsrechtliche Probleme bei einem Unfall ergeben können.

Mindestalter für Fahrrad und Fuhrwerke

Kinder durften bisher nicht im „vorschulpflichtigen Alter“ alleine auf Hauptstrassen Rad fahren. Diese Regelung wird nun durch eine starre Altersgrenze ersetzt und dadurch Rechtssicherheit gewährleistet. Kinder dürfen erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr alleine am Verkehr teilnehmen, jüngere Kinder müssen von einer mindesten 16 Jahren alten Person begleitet werden.

Deutlich angehoben wird auch das Mindestalter zum Führen von Tierfuhrwerken. Waren bisher nur vorschulpflichtige Kinder ausgenommen, wird nun ein Mindestalter von 14 Jahren vorausgesetzt.

Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag

Motorfahrzeuge (Autos und Motorräder) müssen grundsätzlich tagsüber mit eingeschaltetem Licht fahren. Dazu sind die Tagfahr- oder Abblendlichter zu verwenden. Mangels gesetzlicher Regelung und Judikatur, empfiehlt das Amt für Strassenverkehr das Fahrzeug vorne und hinten zu beleuchten. Ausgenommen sind Mofas, E-Bikes, Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden.

Strafen bei Verstössen gegen das SVG

Das liechtensteinische SVG lehnt sich traditionell an schweizerisches Recht an, dementsprechend streng werden Verstösse geahndet. Zwar handelt es sich bei den statuierten Strafbestimmungen um (verwaltungsstrafrechtliche) Übertretungen und keine Straftaten, dennoch kann ein Verstoss gravierende Folgen nach sich ziehen. So wird die Verletzung einer Verkehrsregel bereits mit Geldbusse bis zu CHF 5‘000 bestraft. Fahren ohne Berechtigung, in einem fahrunfähigen Zustand oder unter Missachtung des Alkoholverbots wird sogar mit Geldbusse bis zu CHF 20‘000 oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten geahndet. Darüber hinaus kann ein Verstoss gegen das SVG bzw. gegen die Verkehrsregelnverordnung (VRV) den Führerausweisentzug zur Folge haben. Beim Führen eines Fahrzeuges in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand wird der Führerausweis für mindestens 3 Monate entzogen.

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